2.3. Trotz des in Ziff. 2.2. Gesagten verbleibt bezüglich der Festlegung der Entsorgungsgebühren ein gewisser Gestaltungsspielraum. Aus dem Verursacherprinzip darf nämlich gemäss Lehre und Rechtsprechung nicht geschlossen werden, dass ausschliesslich eine entsprechend der tatsächlich anfallenden Abfallmenge vorgenommene Kostenverteilung zulässig wäre. Schematische Bemessungsregeln, welche die Gebührenerhebung erleichtern, sind grundsätzlich zulässig, sofern sie dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip nicht zuwiderlaufen. Es ist durchaus gerechtfertigt, einen Teil der Kosten des Abfallwesens mengenunabhängig zu erheben.