Für die Tragung bzw. Überwälzung der entsprechenden Kosten ist das in Art. 2 USG für den ganzen Bereich der Umweltschutzgesetzgebung verankerte Verursacherprinzip massgebend. Das Verursacherprinzip besagt, dass die Entsorgungskosten von denjenigen natürlichen oder juristischen Personen zu tragen sind, welche die Entsorgung durch die Öffentlichkeit in Anspruch nehmen. In Ausführung dieses Grundsatzes sieht Art. 32 a Abs. 1 USG vor, dass die Kosten für die Entsorgung der Siedlungsabfälle mit Gebühren den Verursachern zu überbinden sind.