Diese Aufgabe ist im Kanton Appenzell I.Rh. laut Art. 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 des Standeskommissionsbeschlusses betreffend Abfallbewirtschaftung und Gebührenbezug vom 7. Januar 1997 (StKB Abfall) dem Bau- und Umweltdepartement zugeschieden, wobei nach Art. 1 Abs. 1 StKB Abfall der innere und der äussere Landesteil je ein Entsorgungsgebiet bilden.