Es ist somit zu prüfen, ob diese rechtens ist. Bei der Beurteilung dieser Frage ist von Art. 30 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG) auszugehen, wonach Abfälle, die nicht mehr verwertet werden können, umweltverträglich entsorgt werden müssen. Dabei müssen laut Art. 31 b Abs. 1 USG u.a. Siedlungsabfälle, für welche die strittige Gebühr erhoben wird, von den Kantonen bzw. der Öffentlichkeit entsorgt werden.