Die Eigentümerin eines Grundstückes im Kanton Appenzell I.Rh. machte gegen die in Rechnung gestellte Kehrichtgrundgebühr mit Rekurs geltend, auf ihrer Liegenschaft falle kein Kehricht an, sodass die Erhebung einer Kehrichtgrundgebühr nicht zulässig sei. Die Standeskommission hat in Abweisung des Rekurses das im Kanton Appenzell I.Rh. seit 1994 angewandte System der mengenunabhängigen Kehrichtgrundgebühr mit folgenden Erwägungen gerechtfertigt: (...)