Der Eigentümer einer überbauten Liegenschaft kann im Schaden- bzw. Brandfall von den Hilfeleistungen der Feuerwehr profitieren, zumal deren Einsatz in diesen Fällen unentgeltlich erbracht wird. Ohne Rücksicht auf die tatsächliche Inanspruchnahme der Sonderleistungen der Öffentlichkeit hat es das Bundesgericht als zulässig erachtet, dass die öffentliche Hand für dieses Angebot beim profitierenden Privaten eine Gebühr erhebt. (...) Kehrichtgrundgebühr