In Bezug auf die Erhebung von Kehrichtgebühren hat es festgehalten, dass die Kehrichtgebühr nicht nur Entgelt für eine dem Bürger zukommende Sonderleistung des Gemeinwesens darstellt, sondern ebenso als Gegenleistung für die Möglichkeit, die öffentliche Einrichtung jederzeit benutzen zu können, zu verstehen ist. Der Eigentümer einer überbauten Liegenschaft kann im Schaden- bzw. Brandfall von den Hilfeleistungen der Feuerwehr profitieren, zumal deren Einsatz in diesen Fällen unentgeltlich erbracht wird.