Nach Meinung des Bundesgerichtes genügt es, dass er die staatlichen Organe für seine persönlichen Interessen in Anspruch nimmt. In Bezug auf die Erhebung von Kehrichtgebühren hat es festgehalten, dass die Kehrichtgebühr nicht nur Entgelt für eine dem Bürger zukommende Sonderleistung des Gemeinwesens darstellt, sondern ebenso als Gegenleistung für die Möglichkeit, die öffentliche Einrichtung jederzeit benutzen zu können, zu verstehen ist.