I.Rh. sind, dar. Da diese nicht der Feuerwehrpflicht unterstellt sind, würden sie ohne die Erhebung von Löschkostenbeiträgen gegenüber natürlichen Personen mit Wohnsitz im Kanton, welche Eigentümer von überbauten Liegenschaften im Kanton sind, bevorteilt. Eine Diskriminierung der Liegenschaftseigentümer mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons kann somit von der Erhebung von Löschkostenbeiträgen nicht abgeleitet werden.