11 FSG ab dem 20. bis zum vollendeten 50. Altersjahr feuerwehrpflichtig. Diese Pflicht ist durch die Leistung von aktivem Feuerwehrdienst oder durch die Entrichtung einer jährlichen Ersatzabgabe zu erfüllen. Diese beträgt pro Person mindestens Fr. 50.-- und höchstens Fr. 400.-- und berechnet sich nach dem steuerbaren Einkommen der pflichtigen Person. Eine Art Pendant für die Leistungen des feuerwehrpflichtigen Liegenschaftseigentümers im Kanton Appenzell