Wie bereits ausgeführt, stellt der Löschkostenbeitrag keine Steuer, sondern eine Gebühr dar, mit welcher Leistungen der Feuerwehren abgegolten werden. Die Aufwendungen der Bezirke für den Vollzug des FSG werden gemäss Art. 19 Abs. 1 FSG nicht nur mit den Löschkostenbeiträgen, sondern u.a. auch mit den Ersatzabgaben, welche die nicht aktiven Feuerwehrpflichtigen mit Wohnsitz im betreffenden Bezirk zu leisten haben, finanziert. Natürliche Personen mit Wohnsitz im Kanton Appenzell I.Rh. sind gemäss Art. 11 FSG ab dem 20. bis zum vollendeten 50. Altersjahr feuerwehrpflichtig.