2.3. Unter dem Einwand der Wohnsitzdiskriminierung möchte der Rekurrent nach Auffassung der Standeskommission den Umstand anfechten, dass in Bezug auf die Bezahlung von Löschkostenbeiträgen eine natürliche Person und Eigentümerin einer Liegenschaft im Kanton Appenzell I.Rh., welche ihren Wohnsitz ausserhalb des Kantons habe, gegenüber einer entsprechenden Person mit Wohnsitz innerhalb des Kantons benachteiligt werde, da nur sie Löschkostenbeiträge entrichten müsse. Der Rekurrent macht damit eine Verletzung der Rechtsgleichheit geltend. Dieser Vorwurf stösst allerdings ebenfalls ins Leere.