Bei den Löschkostenbeiträgen im Sinne von Art. 20 Abs. 1 FSG und Art. 28 Abs. 1 und 2 FSV handelt es sich somit um eine sogenannte Vorzugslast, also um Kausalabgaben, die sich von den Steuern dadurch unterscheiden, dass sie nicht voraussetzungslos geschuldet sind, sondern das Entgelt für bestimmte staatliche Gegenleistungen oder für besondere Vorteile darstellen.