Aufgrund des Pflichtenheftes bzw. der Aufgaben der Feuerwehren steht zweifelsfrei fest, dass die Eigentümer von überbauten Liegenschaften bzw. von Stockwerkeigentumsanteilen im Schaden- bzw. Brandfall von den Hilfeleistungen der Feuerwehr profitieren, zumal der Einsatz der Feuerwehr aufgrund von Art. 19 Abs. 2 FSG im konkreten Brand- bzw. Schadenfall grundsätzlich unentgeltlich erbracht wird. Die Tatsache, dass die Öffentlichkeit Feuerwehren unterhält, bringt den Eigentümern von Hochbauten zweifellos einen gewissen Vorteil. Bei den Löschkostenbeiträgen im Sinne von Art. 20 Abs. 1 FSG und Art.