haben die Bezirke den Feuerwehrdienst zu organisieren bzw. eine Feuerwehr zu unterhalten, die gestützt auf Art. 9 Abs. 4 FSG in erster Linie Brände zu bekämpfen, jedoch als allgemeine Schadenwehr auch Hilfe bei Elementarereignissen und anderer Gefährdung von Menschen, Tieren und Sachen zu leisten hat. Aufgrund des Pflichtenheftes bzw. der Aufgaben der Feuerwehren steht zweifelsfrei fest, dass die Eigentümer von überbauten Liegenschaften bzw. von Stockwerkeigentumsanteilen im Schaden- bzw. Brandfall von den Hilfeleistungen der Feuerwehr profitieren, zumal der Einsatz der Feuerwehr aufgrund von Art.