Die Bezahlung von Löschkostenbeiträgen ist im Übrigen von der Bezahlung von Steuern zu unterscheiden. Gemäss Art. 3 Abs. 1 FSG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 FSG haben die Bezirke den Feuerwehrdienst zu organisieren bzw. eine Feuerwehr zu unterhalten, die gestützt auf Art. 9 Abs. 4 FSG in erster Linie Brände zu bekämpfen, jedoch als allgemeine Schadenwehr auch Hilfe bei Elementarereignissen und anderer Gefährdung von Menschen, Tieren und Sachen zu leisten hat.