2.2. Der Rekurrent macht im Weiteren geltend, die Erhebung von Löschkostenbeiträgen sei ein Verstoss gegen das in Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) vom 18. April 1999 vorgesehene Verbot der Interkantonalen Doppelbesteuerung. Obschon dieser Vorhalt vom Rekurrenten nicht näher substantiiert wird, geht die Standeskommission davon aus, dass der Rekurrent damit anführen will, dass er für das mit der fraglichen Liegenschaft zusammenhängende Einkommen und Vermögen im Kanton Appenzell I.Rh. bereits der Besteuerung unterliege und daher nicht zusätzlich für die gleiche Liegenschaft Löschkostenbeiträge erhoben werden dürften.