Der Rekurrent ist Eigentümer eines Grundstückes im Bezirk Oberegg; er hat seinen Wohnsitz ausserhalb des Kantons Appenzell I.Rh. Somit ist er gestützt auf Art. 20 FSG in Verbindung mit Art. 28 FSV zur Bezahlung des in Rechnung gestellten Löschkostenbeitrages für das Jahr 2000 von Fr. 100.-- verpflichtet. Sein Einwand, die Erhebung eines Löschkostenbeitrages entbehre jeglicher Rechtsgrundlage ist damit entkräftet und der vorliegende Rekurs ist diesbezüglich abzulehnen.