Gemäss Art. 20 Abs. 1 FSG haben u.a. alle natürlichen Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons, welche Eigentümer von überbauten Liegenschaften oder Stockwerkeigentum im Kanton Appenzell I.Rh. sind, den Bezirken einen Löschkostenbeitrag von Fr. 50.-- bis Fr. 200.-- pro Liegenschaft bzw. Stockwerkeigentum zu entrichten. Die Höhe der Beiträge legt gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung der Grosse Rat auf Verordnungsstufe fest. Gemäss Art. 28 Abs. 1 FSV beträgt der Löschkostenbeitrag Fr. 100.-- pro überbaute Liegenschaft und Stockwerkeigentumsanteil.