2.1. Das Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) vom 25. April 1999 regelt laut dessen Art. 1 Abs. 2 insbesondere die Massnahmen zur Schadenverhütung (Feuerpolizei), die Aufgaben und die Organisation der Schadensbekämpfung (Feuerwehr) sowie die Finanzierung der sich daraus ergebenden Ausgaben. Laut Art. 3 Abs. 1 FSG obliegt der Vollzug der Feuerschutzgesetzgebung, soweit nichts anderes festgelegt ist, den Bezirken. Aufgrund von Art. 19 Abs. 1 FSG finanzieren die Bezirke ihre Aufwendungen insbesondere mit Löschkostenbeiträgen gemäss Art. 20 des Gesetzes.