Zudem ist dieses System vom Souverän gutgeheissen worden. Aufgrund des Gesagten ist somit nicht ersichtlich, weshalb das Ersatzabgabesystem nicht zulässig sein sollte. Im Übrigen kennt der Bund im Bereich der Landesverteidigung ein genau gleiches System. Gemäss Art. 59 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) haben militärdienstpflichtige Schweizer, die weder Militär- noch Zivildienst leisten, eine Abgabe zu entrichten. (...) Löschkostenbeiträge