Zudem ist anzuführen, dass es sich bei der Ersatzabgabe im Sinne der Feuerwehrersatzabgabe rechtlich um eine finanzielle Leistung handelt, welche an die Stelle einer nicht erbringbaren Naturalleistung (aktiver Feuerwehrdienst) tritt. Ersatzabgabepflichtig ist somit nur, wer feuerwehrpflichtig ist und die Feuerwehrpflicht nicht durch persönliche Dienstleistung erfüllt. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass weder die Kantonsverfassung noch irgendeine bundesrechtliche Vorschrift das Ersatzabgabesystem im Sinne der Feuerschutzgesetzgebung verbietet. Zudem ist dieses System vom Souverän gutgeheissen worden.