Zu diesem Einwand ist vorerst zu bemerken, dass laut Art. 19 Abs. 1 lit. e FSG die Aufwendungen der Feuerwehren u.a. auch aus allgemeinen Mitteln bzw. allgemeinen Steuermitteln finanziert werden. Es ist also nicht so, dass hiezu lediglich die Ersatztaxen verwendet werden. Zudem ist anzuführen, dass es sich bei der Ersatzabgabe im Sinne der Feuerwehrersatzabgabe rechtlich um eine finanzielle Leistung handelt, welche an die Stelle einer nicht erbringbaren Naturalleistung (aktiver Feuerwehrdienst) tritt.