3.3.3. Die Rekurrentin macht - allerdings ohne fundierte Begründung - im Weiteren geltend, das System der Ersatzabgabe verstosse möglicherweise gegen höherrangiges Recht. Da die Ersatzabgabe zweckgebunden für die Feuerwehr verwendet werde, handle es sich dabei um eine steuerähnliche Finanzleistung der betroffenen Personen. Vielmehr sollte die Finanzierung der Aufwendungen für die Feuerwehr Aufgabe der gesamten Bevölkerung sein.