3.3.2. Aber selbst wenn die Rekurrentin über kein steuerbares Einkommen verfügen würde, wäre dies kein Grund für eine Befreiung von der Ersatzabgabe. Der Gesetzgeber wollte mit Art. 13 Abs. 1 FSG nämlich lediglich junge Erwachsene bis zum 25. Altersjahr ohne steuerbares Einkommen von der Ersatzpflicht befreien. Er hat also mit Art. 13 Abs. 1 FSG eine klare Grenze in dem Sinne gezogen, dass nur Personen bis zum 25. Altersjahr ohne steuerbares Einkommen von der Ersatzpflicht befreit sind, weshalb eine gleichlautende Regelung für Personen ab dem 25. Altersjahr auch im Sinne einer Ausnahme gar nicht möglich ist.