FSV auf die letzte definitive Steuerveranlagung bzw. jene für die Steuerperiode 1997/1998 abzustellen. Aus der rechtskräftigen Veranlagung für die Steuerperiode 1997/1998 geht hervor, dass die Rekurrentin ein Einkommen von Fr. 17'500.-- zu versteuern hatte. Das von ihr vorgebrachte Argument, sie verfüge über kein Einkommen, ist somit nicht stichhaltig. Von einem begründeten Fall, der eine Ausnahme im Sinne von Art. 15 Abs. 2 FSG bzw. eine Befreiung von der Ersatzabgabe rechtfertigen würde, kann demnach keine Rede sein.