Bei der Beurteilung dieser Frage ist von Art. 27 Abs. 3 FSV auszugehen, gemäss welchem für die Festlegung der Ersatzabgabe auf die letzte definitive Steuerveranlagung abzustellen ist. Abklärungen bei der Steuerverwaltung des Kantons Appenzell I.Rh. haben ergeben, dass die Rekurrentin für die Steuerperiode 1999/2000 noch nicht definitiv veranlagt ist, da sie die entsprechende Steuererklärung erst am 20. Dezember 2000 eingereicht hat. Somit ist aufgrund von Art. 27 Abs. 3 FSV auf die letzte definitive Steuerveranlagung bzw. jene für die Steuerperiode 1997/1998 abzustellen.