3.3.1. Da sich die Rekurrentin auf Art. 15 Abs. 2 FSG beruft, wonach in begründeten Fällen die Bezirke ausnahmsweise - neben den in Art. 15 Abs. 1 FSG aufgeführten Personen - weitere Personen von der Feuerwehrpflicht (Dienstpflicht oder Ersatzabgabe) befreien können, muss mithin geklärt werden, ob vorliegend ein begründeter Ausnahmefall im Sinne der zitierten Bestimmung gegeben ist. Die Rekurrentin gibt vor, sie sei mittellos, weshalb gestützt auf Art. 15 Abs. 2 FSG eine Befreiung von der Ersatzabgabe gerechtfertigt sei.