das für den Kanton steuerpflichtige und auf das nächste Tausend abgerundete Einkommen sowie der vom Bezirk festgelegte Promillsatz massgebend. In formaler Hinsicht wird dabei aufgrund von Art. 27 Abs. 3 der Verordnung zum Gesetz über den Feuerschutz vom 30. November 1999 (FSV) auf die letzte definitive Steuerveranlagung abgestellt.