Feuerwehrpflichtige, die nicht aktiven Feuerwehrdienst leisten, haben dem Bezirk gestützt auf Art. 13 Abs. 1 FSG eine Ersatzabgabe zu entrichten, wobei Jugendliche und junge Erwachsene bis 25 Jahre ohne steuerbares Einkommen von der Ersatzpflicht befreit sind. Da die Rekurrentin keinen aktiven Feuerwehrdienst leistet, hat sie nach Art. 13 Abs. 1 FSG eine Ersatzabgabe zu leisten. Für die Berechnung der Ersatzabgabe sind laut Art. 13 Abs. 2 FSG das für den Kanton steuerpflichtige und auf das nächste Tausend abgerundete Einkommen sowie der vom Bezirk festgelegte Promillsatz massgebend.