3.2. Laut Art. 11 Abs. 3 FSG wird die Feuerwehrpflicht durch die Leistung von aktivem Feuerwehrdienst oder durch die Entrichtung einer jährlichen Ersatztaxe erfüllt. Gemäss Art. 12 Abs. 2 FSG kann jede Person zum aktiven Feuerwehrdienst verpflichtet werden. Nach der gleichen Vorschrift hat jedoch niemand Anspruch darauf, in den Feuerwehrdienst eingeteilt zu werden. Feuerwehrpflichtige, die nicht aktiven Feuerwehrdienst leisten, haben dem Bezirk gestützt auf Art.