3.1. Gestützt auf Art. 11 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Feuerschutz vom 25. April 1999 (FSG) sind Männer und Frauen im Wohnbezirk zwischen dem 20. und 50. Altersjahr feuerwehrpflichtig. Aufgrund dieses Wortlautes unterstehen auch ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Kanton Appenzell I.Rh. der Feuerwehrpflicht. Im vorliegenden Fall ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die Rekurrentin ausländische Staatsangehörige ist und gemäss Auskunft des Einwohneramtes Wohnsitz im Bezirk X hat. Sie ist somit feuerwehrpflichtig.