Eine Person mit Wohnsitz im Kanton Appenzell I.Rh. ersuchte bei der zuständigen Behörde um Befreiung der Feuerwehrersatztaxe für die Dauer des Studiums im Ausland. Das Begehren wurde damit begründet, dass diese kein Einkommen und keine Vermögenswerte aufweise und aufgrund ihres Aufenthaltes im Ausland keinen aktiven Feuerwehrdienst leisten könne. Der ablehnende Bescheid der zuständigen Behörde wurde in der Folge bei der Standeskommission erfolglos mit Rekurs angefochten. In den Erwägungen hat die Standeskommission insbesondere die in der kantonalen Gesetzgebung verankerte Feuerwehrpflicht dargelegt und dabei Folgendes ausgeführt: (...)