b) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 22. Oktober 1999 wurde durch den Rechtsvertreter von X. erhoben. Diese Eingabe bindet ebenfalls den Ehegatten, wurde doch damit der Einspracheentscheid als solcher angefochten und ist durch das Verwaltungsgericht neu zu beurteilen. Eine Betroffenheit des Ehegatten ergibt sich im Übrigen auch durch die gestellten Anträge: eine Reduktion der anteiligen Nach- und Strafsteuerbeträge bzw. Bussen der Beschwerdeführer kann zu einer Erhöhung des entsprechenden Anteils ihres Ehegatten führen. Durch die Beschwerde seiner Ehefrau wurde damit W. zwingend ebenfalls Verfahrenspartei.