113 N 21). Haben die Ehegatten eine Eingabe, z.B. ein Rechtsmittel, mit unterschiedlichen Anträgen und abweichenden Begründungen eingereicht, so ist die Behörde nicht berechtigt, die Ehegatten anzuhalten, sich auf eine gemeinsame Eingabe zu einigen. Ein derartiges Vorgehen wäre mit der gesetzlichen Befugnis des einzelnen Ehegatten, selbständig zu handeln, nicht vereinbar (Zweifel, a.a.O., Art. 113 N 23).