Es ist unvermeidlich und liegt in der Natur der Sache, dass der Umstand, dass zwei gleichberechtigte Steuerpflichtige im selben Verfahren selbständig Verfahrensrechte ausüben können, zu Problemen führen kann. Sie kann zur Folge haben, dass die Gatten einander widersprechende Handlungen vornehmen. Da die Handlung eines jeden Ehegatten gültig ist, muss die Behörde im Einzelfall unter Abwägung der in Frage stehenden Interessen entscheiden, auf welche Handlung sie abstellen will (Zweifel, a.a.O., Art. 113 N 21).