Dies hat jedoch nicht nur für die Unterzeichnung der Steuererklärung, sondern auch für die Einreichung eines Rechtsmittels zu gelten. Die Beschwerde gilt demgemäss auch nach kantonalem Recht als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt, mit der Folge aber, dass auch der andere Ehegatte dadurch gebunden ist (Cavelti, a.a.O., Art. 50 StHG N 16).