a) Gemäss Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer gilt die Beschwerde als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt (Zweifel, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Basel 2000, Art. 113 DBG N 19). Art. 10 Abs. 1 StG bestimmt, dass Handlungen eines Ehegatten gegenüber den Steuerbehörden auch den andern Ehegatten binden. Dies hat jedoch nicht nur für die Unterzeichnung der Steuererklärung, sondern auch für die Einreichung eines Rechtsmittels zu gelten.