4. Gemäss Art. 113 Abs. 1 DBG üben Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, die nach diesem Gesetz dem Steuerpflichtigen zukommenden Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus. Rechtsmittel und Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt (Abs. 3). Nach Art. 10 Abs. 1 StG sind die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten gemeinsam steuerpflichtig. Handlungen eines Ehegatten sowie Handlungen der Steuerbehörden gegenüber einem Ehegatten binden auch den anderen Ehegatten.