b) Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens reichte die beschwerdebeklagte Vorinstanz Akten aus der Strafuntersuchung der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich gegen A. ein, welche ihr im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung noch nicht zur Verfügung standen. Aufgrund dieser Unterlagen beantragte sie eine "reformatio in peius". Sowohl nach dem Gesetz über die direkte Bundessteuer wie auch nach kantonalem Steuergesetz kann das Verwaltungsgericht den gesamten Beschwerdefall neu überprüfen und ist deshalb an das Rückzugsbegehren nicht gebunden.