a) Sowohl das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer wie auch das kantonale Steuerrecht schweigen sich darüber aus, ob sich ein Steuerpflichtiger einer drohenden "reformatio in peius" durch Rückzug der Beschwerde entziehen kann. Hat indessen die Beschwerdebehörde nach Gesetz von sich aus den gesamten Beschwerdefall neu zu überprüfen, so kann sie auch ohne Rücksicht auf die Rechtsbegehren der Parteien die Steuerforderung neu festsetzen und wird durch ein allfälliges Rückzugsbegehren regelmässig nicht gehindert (Blumenstein/Locher, System des Steuerrechts, Zürich 1995, S. 422;