Gemäss Art. 80 StG (abgeändert am 25. April 1999 im Rahmen der Gerichtsneuorganisation) kann das Verwaltungsgericht eine durch Beschwerde angefochtene Einschätzung nach Gewährung des rechtlichen Gehörs auch zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ändern. Das Verwaltungsgericht stellt nach Art. 18 VerwGG von Amtes wegen die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest. Neue Begehren und Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 9 Abs. VerwGG zulässig.