Damit bleibt das ganze Projekt noch zu vage, zu wenig ausgereift und gesichert. Ferner liegt keine unterzeichnete Stiftungsurkunde bei den Akten, welche den Willen der Stifterin rechtsgenüglich manifestieren würde. Da, wie oben ausgeführt, auch der Stiftungszweck keine Hinweise auf eine schützenswerte landwirtschaftliche Nutzung von Liegenschaften beinhaltet, ergibt eine Interessenabwägung, dass im momentanen Zeitpunkt kein wichtiger Grund im Sinne von Art. 64 BGBB vorliegt, welcher eine Bewilligung als Ausnahme vom Prinzip der Selbstbewirtschaftung zuliesse. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.