c) In der Beschwerde vom 24. Dezember 1998 wird dargelegt, die Pachtverträge bezüglich Wies- und Weideland würden langfristig weitergeführt. Neben der landwirtschaftlichen Nutzung im engeren Sinne wolle die Beschwerdeführerin als Selbstbewirtschafterin ein Arboretum mit alten und seltenen Sorten schaffen. Die Nutzung als Arboretum, als Obstbaumgarten verbunden mit naturkundlicher und sozialer Schulung, sei eine Nutzung, wie sie Art. 64 Abs. 1 lit. a BGBB ausdrücklich vorsehe. "Im Übrigen hat eine Abwägung der privaten Interessen mit jenen der Öffentlichkeit zu erfolgen. Wobei auch hier verschiedene öffentliche Interessen gegeneinander abzuwägen sind: