Aus dem Stiftungszweck ergeben sich somit keine Hinweise, auf konkrete landwirtschaftliche Nutzungen von Liegenschaften, welche eine Ausnahme gemäss Art. 64 BGBB rechtfertigen würden. Im Reglement der Beschwerdeführerin betreffend der Liegenschaft Z. wird in Ziffer 4. ausgeführt: "Die Stiftung Z. ist verpflichtet, für die möglichst ökologische Bewirtschaftung der Liegenschaft Z. besorgt zu sein. Es wird ihr empfohlen, dafür mit Organisationen der Landwirtschaft sowie des Natur- und Heimatschutzes zusammenzuarbeiten. Sie kann das Landwirtschaftsland verpachten oder selber bewirtschaften. …"