Überwiegt das private Interesse, so ist die Ausnahmebewilligung zu erteilen, andernfalls ist sie zu verweigern (Bandli/Stadler, Das bäuerliche Bodenrecht, Brugg 1995, Art. 64 N 4). Bewilligungspflichtig ist der Erwerb und nicht die Veräusserung; zu prüfen ist, ob der Erwerber als künftiger Bewirtschafter den gesetzlichen Anforderungen genügt. Folgerichtig haben auch die Ausnahmegründe vom Selbstbewirtschafterprinzip grundsätzlich in der Person des Erwerbers zu liegen; dieser hat die Gründe nachzuweisen, weshalb er, ohne Selbstbewirtschafter zu sein, ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück soll erwerben dürfen (Bandli/Stadler, a.a.O., Art. 64 N 5).