Der Begriff des wichtigen Grundes im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGBB lässt sich nicht generell umreissen. Vielmehr ist bei Berufung auf die Generalklausel im Einzelfall anhand der gesamten Umstände eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen den Interessen der Vertragsparteien am Zustandekommen des Erwerbes durch einen Nichtselbstbewirtschafter einerseits und dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung des Selbstbewirtschafterprinzips im konkreten Fall anderseits. Überwiegt das private Interesse, so ist die Ausnahmebewilligung zu erteilen, andernfalls ist sie zu verweigern (Bandli/Stadler, Das bäuerliche Bodenrecht, Brugg 1995, Art. 64 N 4).