a) Art. 64 Abs. 1 lit. a BGBB trägt den legitimen Interessen von Gemeinwesen als auch juristischen Personen des Privatrechts am Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke oder Gewerbe Rechnung, welche nicht bzw. nur unter sehr einschränkenden Voraussetzungen Selbstbewirtschafter im Sinne von Art. 9 BGBB sein können (Bandli/Stadler, a.a.O., Art. 64 N 18). Als Versuchsbetrieb im Sinne von Art. 64 Abs. lit. a BGBB gelten einmal jene Betriebe, die für die Erprobung von landwirtschaftlichen Hilfsstoffen auf landwirtschaftlichen Boden angewiesen sind.