2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 BGBB ist bei fehlender Selbstbewirtschaftung die Bewilligung zu erteilen, wenn der Erwerber einen wichtigen Grund nachweist, namentlich wenn der Erwerb dazu dient, einen Versuchs- oder Schulbetrieb zu errichten (lit. a). Die übrigen exemplarisch aufgeführten Ausnahmegründe stehen offensichtlich nicht in einem Zusammenhang mit den Anliegen der Beschwerdeführerin und brauchen nicht näher ausgeführt zu werden.