64 Abs. 1 lit. a BGBB (Versuchs- oder Schulbetrieb) oder einen ähnlichen Sondertatbestand in Frage kommen. Im Übrigen zeitigt die bisherige Anwendungspraxis zum Begriff des wichtigen Grundes offenbar, dass die Ausnahmen im Allgemeinen wie vom Gesetzgeber gewollt, weit und flexibel gehandhabt werden (Erw. 3 mit Hinweisen).